KI in der Kanzlei – ohne das Mandantengeheimnis zu brechen
Der Sachverhalt
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht ist berufsrechtlich verankert – in § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in § 2 der Berufsordnung (BORA) – und sie ist strafbewehrt: § 203 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Was der Kanzlei im Rahmen der Mandatsbearbeitung anvertraut wird, gehört in die Kanzlei und nicht darüber hinaus.
Genau hier entsteht die Reibung mit Künstlicher Intelligenz. Wer Mandantendaten in eine externe KI eingibt – etwa einen Cloud-Dienst eines Anbieters –, gibt diese Daten an einen Dritten weiter. Das kann eine unbefugte Offenbarung im Sinne des § 203 StGB sein, und zwar unabhängig davon, ob die Daten dort missbraucht werden oder nicht. Maßgeblich ist die Offenbarung selbst.
Was das Berufsrecht zulässt
Das Gesetz erkennt an, dass eine Kanzlei nicht ohne Hilfe arbeitet. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt die Einbindung „mitwirkender Personen“ und sonstiger Dienstleister – allerdings nur unter Voraussetzungen: Die Mitwirkung muss erforderlich sein, und die mitwirkende Stelle ist zur Geheimhaltung zu verpflichten. Eine Offenbarung an Dritte bleibt also die Ausnahme mit Bedingungen, nicht der Normalfall.
In der Praxis bedeutet das einen erheblichen Aufwand an Prüfung, Verträgen und Kontrolle, sobald Mandantendaten ein externes System erreichen. Die BRAK hat dazu Hinweise veröffentlicht und rät unter anderem dazu, vertrauliche Inhalte gar nicht erst in Anwendungen einzugeben, deren Weiterverarbeitung nicht ausgeschlossen ist – und Dokumente, wenn überhaupt, nur anonymisiert zu verwenden.
Der sicherste Weg: keine Offenbarung
Am eindeutigsten ist die Lage, wenn die Frage der Offenbarung gar nicht erst entsteht. Läuft die KI lokal in der Kanzlei und verlassen die Daten das eigene Netzwerk nicht, gibt es keinen Dritten, dem etwas offenbart würde. Das Mandantengeheimnis bleibt dort, wo es hingehört.
Sinnvolle Einsatzfelder gibt es dabei reichlich – ohne Datenabfluss:
- Recherche im eigenen Wissens- und Aktenbestand der Kanzlei,
- Entwürfe für Schriftsätze und Schreiben,
- Sichtung und Strukturierung umfangreicher Dokumente,
- Zusammenfassungen und erste Einordnungen als Arbeitsgrundlage.
Der entscheidende Unterschied ist nicht, ob KI eingesetzt wird, sondern wo sie rechnet und wohin die Daten dabei fließen.
Quellen
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen, gesetze-im-internet.de – gesetze-im-internet.de
- § 43a BRAO – Grundpflichten (Verschwiegenheit), gesetze-im-internet.de – gesetze-im-internet.de
- Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Hinweise zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Anwaltskanzleien – brak.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu. Stand: 1. Juni 2026.
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