E-Rechnung

Empfangen müssen Sie schon.
Ausstellen kommt.

Die Empfangspflicht gilt seit Anfang 2025 — für jeden Betrieb. Ab dem 1. Januar 2027 kommt die Ausstellungspflicht für alle über 800.000 Euro Umsatz dazu, ab 2028 für den Rest. Und danach acht Jahre Aufbewahrung, im Originalformat. Hier steht, was das heißt und was davon die Software übernimmt.

Kurz gesagt

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Empfangen müssen alle Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen muss ab dem 1. Januar 2027, wer im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz hatte — ab dem 1. Januar 2028 dann alle übrigen — Kleinunternehmer nach § 19 UStG bleiben vom Ausstellen dauerhaft befreit. Zulässig sind XRechnung als reines XML und ZUGFeRD ab Version 2.0 als PDF mit eingebetteten Daten. Aufbewahrt wird acht Jahre lang, im ursprünglichen elektronischen Format.

Ab wann gilt es für Ihren Betrieb?

Umsatz des Vorjahres eingeben — netto.

Die Eingabe bleibt in Ihrem Browser — nichts wird übertragen.

Stand: 21. August 2026. Ob es bei diesen Terminen bleibt, ist nicht sicher — der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert eine Verschiebung für größere Betriebe auf 2028. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich auf ein Datum verlassen. Und das Selbstverständliche: Das ist keine Steuerberatung. Ob die Pflicht für Ihren Betrieb gilt, klärt Ihre Steuerberatung.

Drei Teile

Empfangen, ausstellen, aufbewahren.

Der dritte wird am häufigsten übersehen — und ist bei einer Prüfung der teuerste.

01

Empfangen — das gilt schon

seit 1. Januar 2025

Jedes Unternehmen muss E-Rechnungen annehmen können. Das ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht — wer heute eine strukturierte Rechnung bekommt und sie nicht verarbeiten kann, hat das Problem bereits.

Was ZAjONiC tut

ZAjONiC erkennt beim Eingang, ob eine Rechnung wirklich eine E-Rechnung nach EN 16931 ist — XRechnung als XML und ZUGFeRD als XML im PDF. Ein eingescanntes PDF erfüllt das nicht, und genau das steht dann als Befund am Beleg. Mängel werden im Klartext festgehalten, damit Sie beim Lieferanten konkret nachfragen können.

Die Filterfrage „zeig mir alle Rechnungen ohne E-Rechnungsformat" ist damit beantwortbar — nicht erst beim Jahresabschluss.

02

Ausstellen — das kommt

ab 1. Januar 2027

Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen ihre Rechnungen im strukturierten Format ausstellen. Ab 1. Januar 2028 gilt das für alle übrigen Unternehmen. Ein PDF per Mail ist dann keine ordnungsgemäße Rechnung mehr. Zwei Ausnahmen bleiben dauerhaft: Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen empfangen können, aber selbst keine E-Rechnung ausstellen (§ 34a UStDV) — und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sind ausgenommen (§ 33 UStDV).

Was ZAjONiC tut

Aus jeder Rechnung entsteht eine ZUGFeRD-Datei nach EN 16931 — ein PDF, in dem die strukturierten Daten eingebettet sind. Der Empfänger sieht ein normales Dokument, seine Buchhaltung liest die Daten maschinell. Stornorechnungen werden korrekt als solche ausgezeichnet.

Kein zweites Programm, kein Portal, kein Zusatzabo — die Rechnung entsteht dort, wo sie ohnehin geschrieben wird.

03

Aufbewahren — das wird unterschätzt

acht Jahre, § 14b UStG

E-Rechnungen sind im ursprünglichen elektronischen Format aufzubewahren — acht Jahre lang. Ein Ausdruck genügt nicht, ein PDF-Abzug der XML-Datei ebenfalls nicht. Die GoBD verlangen zusätzlich, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind.

Was ZAjONiC tut

Die Akte bewahrt das Original auf, mit Versionen und einem Protokoll über jede Änderung. Für die Langzeitspeicherung entstehen PDF/A-Fassungen. Und die Rechnungsstellung selbst ist festgeschrieben: Eine ausgestellte Rechnung lässt sich nicht mehr ändern oder löschen — Korrekturen laufen ausschließlich über eine Stornorechnung.

Das ist keine Zusatzfunktion, sondern § 146 AO und § 14 UStG. Wer es anders macht, hat bei der nächsten Prüfung ein Gespräch.

Beide Formate

ZUGFeRD für Geschäftskunden.
XRechnung fürs Amt.

Beide erfüllen die Norm EN 16931 — der Unterschied liegt nicht in der Gültigkeit, sondern darin, was ein bestimmter Empfänger vorschreibt. Sie entscheiden beim Versenden, welches Format hinausgeht.

  • ZUGFeRD ist ein PDF, das die maschinenlesbaren Daten mitführt. Der Empfänger sieht ein normales Dokument — für Geschäftskunden der angenehmere Weg.
  • XRechnung 3.0 als reines XML, für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Mit Leitweg-ID und Pflichtfeldprüfung: Fehlt etwas, sagen wir es Ihnen, bevor die Rechnung hinausgeht.
  • Beim Empfang werden ohnehin beide erkannt und geprüft — samt Mängeln im Klartext, damit Sie beim Lieferanten konkret nachfragen können.

Kein zweites Programm, kein Portal. Die Rechnung entsteht dort, wo Sie sie ohnehin schreiben — Sie wählen nur das Format.

Häufige Fragen

Was Betriebe jetzt fragen.

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht für mich?

Empfangen müssen Sie schon seit dem 1. Januar 2025 — das gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von der Größe. Ausstellen müssen Sie ab dem 1. Januar 2027, wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag; ab dem 1. Januar 2028 dann alle übrigen. Maßgeblich ist der Umsatz des jeweiligen Vorjahres, nicht der laufende. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen dauerhaft befreit — empfangen können müssen sie trotzdem. Ebenfalls ausgenommen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto. Ob es bei diesen Terminen bleibt, ist nicht sicher: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert eine Verschiebung für größere Betriebe auf 2028. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich auf ein Datum verlassen.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

Beide erfüllen dieselbe europäische Norm EN 16931 und sind damit gültige E-Rechnungen. XRechnung ist reines XML — für Menschen unlesbar, für Maschinen eindeutig; sie ist der vorgeschriebene Standard für Rechnungen an Bundesbehörden. ZUGFeRD ab Version 2.0 ist ein Hybrid: ein PDF/A-3, in dem dieselben strukturierten Daten eingebettet sind. Der Empfänger sieht ein normales Dokument, seine Software liest die Daten trotzdem maschinell. Für den Alltag zwischen Unternehmen ist ZUGFeRD meist die praktischere Wahl, weil niemand ein Werkzeug braucht, um die Rechnung anzusehen.

Erzeugt ZAjONiC XRechnung?

Ja — XRechnung 3.0 als reines XML, für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Dabei wird die Leitweg-ID erfasst und geprüft, ob alle Pflichtfelder gefüllt sind; fehlt etwas, erfahren Sie es vor dem Versand und nicht durch eine Rückweisung aus dem Rechnungseingangsportal. Für Geschäftskunden erzeugen wir weiterhin ZUGFeRD beziehungsweise Factur-X — dort ist ein PDF mit eingebetteten Daten meist der angenehmere Weg. Sie entscheiden beim Versenden, welches Format hinausgeht.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre nach § 14b UStG — die Frist wurde 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Entscheidend ist das Wie: Aufbewahrt wird im ursprünglichen elektronischen Format. Ein Ausdruck reicht nicht, und auch ein PDF, das aus der XML-Datei erzeugt wurde, ist nicht das Original. Dazu verlangen die GoBD, dass nachträgliche Änderungen erkennbar bleiben. Bei ZAjONiC liegt die Originaldatei in der Akte, mit Versionen und einem Änderungsprotokoll; ausgestellte Rechnungen sind zusätzlich festgeschrieben und nur per Storno korrigierbar.

Reicht es nicht, wenn ich meine Rechnungen als PDF verschicke?

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ausstellungspflicht für Sie gilt, nicht mehr. Ein PDF ist ein Bild der Rechnung — es enthält keine strukturierten Daten, die eine Buchhaltung maschinell einlesen kann. Genau das unterscheidet eine E-Rechnung im Rechtssinne von einer digital verschickten Rechnung. Bis dahin bleibt das PDF zulässig, sofern der Empfänger einverstanden ist.

Was passiert, wenn ein Lieferant mir eine fehlerhafte E-Rechnung schickt?

Sie sehen es beim Eingang, nicht beim Jahresabschluss. ZAjONiC prüft eingehende Rechnungen gegen die Norm und hält die Mängel im Klartext fest — so können Sie konkret nachfragen, statt eine Datei zurückzuschicken mit dem Hinweis, sie funktioniere nicht. Das ist der Unterschied zwischen einer Rückfrage von zwei Minuten und einem Vorgang, der drei Wochen liegt.

Brauche ich dafür ein zusätzliches Programm?

Nein. Die Rechnung entsteht dort, wo sie ohnehin geschrieben wird — im Angebots- und Rechnungsteil von ZAjONiC. Das strukturierte Format wird dabei erzeugt, nicht in einem zweiten Schritt in einem Portal. Für die Buchhaltung entsteht der DATEV-Stapel aus denselben Daten. Kein Zusatzabo, keine zweite Anmeldung, kein Medienbruch.

Ist das hier eine Steuerberatung?

Nein. Wir nennen die öffentlich bekannten Fristen mit Stand-Datum und beschreiben, was unsere Software tut. Ob und ab wann die Pflicht für Ihren Betrieb gilt, welche Übergangsregelungen greifen und wie Sie im Einzelfall aufbewahren müssen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Wer Ihnen als Softwareanbieter steuerliche Sicherheit zusagt, verspricht etwas, das er nicht halten kann.

Schicken Sie uns eine Rechnung, die Sie bekommen haben.

Wir lassen die Prüfung darüber laufen und Sie sehen, was dabei herauskommt — ob es eine E-Rechnung im Rechtssinne ist und was gegebenenfalls fehlt. Das sagt mehr als jede Vorführung.