Ist überhaupt eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO betroffen?
Sobald personenbezogene Daten in die Verarbeitung geraten — und das tun sie, sobald ein Bürgername in einem Vorgang steht — gilt die DSGVO. Die Frage ist also nicht ob, sondern auf welcher Grundlage.
Für Kommunen läuft es fast immer auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO hinaus — die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Dieser Buchstabe trägt aber nicht allein. Absatz 3 verlangt, dass die Aufgabe im nationalen Recht festgelegt ist. In Baden-Württemberg heißt die vollständige Kette deshalb: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG und der Fachnorm, aus der sich Ihre Aufgabe ergibt — die Landesbauordnung beim Bauantrag, das Bundesmeldegesetz im Bürgerbüro, das SGB im Sozialamt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sagt dazu, Buchstabe e „schafft gerade keine Rechtsgrundlage" für sich genommen. Das ist weniger Arbeit, als es klingt: Die Kette existiert für jede Aufgabe, die Sie ohnehin erledigen — Sie führen sie an, Sie erfinden sie nicht. Eine Einwilligung der Bürgerin brauchen Sie dafür nicht, auch nicht digital.