Für Kommunen · Datenschutz

Dürfen wir das überhaupt?

Die Frage kommt vor allen anderen — und sie ist berechtigt. Hier stehen die Antworten in der Reihenfolge, in der sie in einem Rathaus gebraucht werden: Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitung, Personalrat, Folgenabschätzung. Mit dem, was wir dafür liefern — und dem, was Ihre Entscheidung bleibt.

Kurz gesagt

Darf eine Kommune KI einsetzen?

Ja. Es gibt kein Verbot von KI in der Verwaltung, sondern Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsgrundlage ist für Kommunen in aller Regel Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG Baden-Württemberg und der Fachnorm, aus der sich die Aufgabe ergibt; Buchstabe e allein genügt nicht, weil Artikel 6 Absatz 3 DSGVO eine Festlegung im nationalen Recht verlangt. Im rein lokalen Betrieb entsteht zudem keine Auftragsverarbeitung, weil kein Dritter Ihre Daten verarbeitet. Zu klären bleiben die Beteiligung des Personalrats und die Frage, ob eine Folgenabschätzung nötig ist.

Sechs Fragen

In der Reihenfolge, in der sie kommen.

01

Ist überhaupt eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO betroffen?

Sobald personenbezogene Daten in die Verarbeitung geraten — und das tun sie, sobald ein Bürgername in einem Vorgang steht — gilt die DSGVO. Die Frage ist also nicht ob, sondern auf welcher Grundlage.

Bei ZAjONiC

Für Kommunen läuft es fast immer auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO hinaus — die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Dieser Buchstabe trägt aber nicht allein. Absatz 3 verlangt, dass die Aufgabe im nationalen Recht festgelegt ist. In Baden-Württemberg heißt die vollständige Kette deshalb: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG und der Fachnorm, aus der sich Ihre Aufgabe ergibt — die Landesbauordnung beim Bauantrag, das Bundesmeldegesetz im Bürgerbüro, das SGB im Sozialamt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sagt dazu, Buchstabe e „schafft gerade keine Rechtsgrundlage" für sich genommen. Das ist weniger Arbeit, als es klingt: Die Kette existiert für jede Aufgabe, die Sie ohnehin erledigen — Sie führen sie an, Sie erfinden sie nicht. Eine Einwilligung der Bürgerin brauchen Sie dafür nicht, auch nicht digital.

02

Entsteht eine Auftragsverarbeitung?

Diese Frage entscheidet über den Aufwand. Ein Vertrag nach Artikel 28 DSGVO bedeutet: Prüfung des Auftragnehmers, Weisungsrechte, Unterauftragnehmer, Löschkonzept, regelmäßige Kontrolle.

Bei ZAjONiC

Im rein lokalen Betrieb entsteht keine. ZAjONiC läuft auf Ihrer Maschine, in Ihrem Netz — es gibt keinen Dritten, der Ihre Daten verarbeitet. Das ist der Unterschied, der die meisten Prüfungen kurz macht. Lassen Sie zusätzlich externe Modelle zu, entsteht für diesen Teil sehr wohl eine Auftragsverarbeitung; dann bekommen Sie von uns die Unterlagen dafür.

03

Muss der Personalrat beteiligt werden?

Rechnen Sie damit. Ein System, das protokolliert, wer wann welchen Vorgang bearbeitet hat, ist objektiv geeignet, Verhalten und Leistung zu erfassen — und darauf kommt es an, nicht auf Ihre Absicht.

Bei ZAjONiC

Für Kommunalverwaltungen gilt das Personalvertretungsgesetz Ihres Landes, nicht das Betriebsverfassungsgesetz — in Baden-Württemberg das LPVG. Wir stellen zusammen, was Ihr Gremium für die Dienstvereinbarung braucht: welche Daten verarbeitet werden, wer worauf zugreift, was protokolliert wird und wie lange es bleibt. Das gehört vor die Beschaffung, nicht danach.

04

Braucht es eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Nach Artikel 35 DSGVO dann, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen bedeutet. Bei neuen Technologien und umfangreichen Beständen liegt die Frage nahe.

Bei ZAjONiC

Die Entscheidung trifft Ihr Datenschutzbeauftragter, nicht wir — aber wir liefern die Angaben, auf denen sie beruht: Verarbeitungszwecke, Datenarten, Speicherorte, Zugriffswege, Protokollierung, Löschfristen. Aus unserer Erfahrung fällt die Bewertung im lokalen Betrieb deutlich einfacher aus, weil kein Datenabfluss zu bewerten ist.

05

Was sagt der kommunale Datenschutzbeauftragte?

Er ist früh einzubinden — nicht als Hürde, sondern weil er die Fragen kennt, die sonst später kommen. Viele Häuser teilen sich einen Beauftragten über den Gemeindeverwaltungsverband.

Bei ZAjONiC

Wir sprechen direkt mit ihm, wenn Sie das wünschen. Erfahrungsgemäß sind drei Punkte entscheidend: Wo liegen die Daten, wer kann darauf zugreifen, und was passiert bei einem Anbieterwechsel. Auf alle drei gibt es bei lokalem Betrieb kurze Antworten.

06

Und das KI-Gesetz?

Der EU AI Act verlangt Transparenz, eine Einordnung nach Risiko und Nachweise über den Einsatz. Für die meisten Verwaltungsanwendungen bedeutet das: Kennzeichnung und Dokumentation, keine Zulassung.

Bei ZAjONiC

Eingebaut statt zugekauft: Kennzeichnung von Chat und erzeugten Bildern mit Modellangabe, ein nur-anfügendes Logbuch für Konfigurationsänderungen, ein exportierbares Nutzungsprotokoll und ein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme mit Risikoeinstufung. Alles im Verwaltungsbereich Ihrer Installation.

Besonders geschützt

Vier Bestände, bei denen genauer hingesehen wird.

Sozialdaten

Unterliegen zusätzlich dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I. Der lokale Betrieb ist hier nicht eine Option unter mehreren, sondern praktisch die Voraussetzung.

Meldedaten

Bleiben im Fachverfahren. ZAjONiC liest über den Datenbank-Zugriff, ausschließlich lesend — Schreibrechte verlangen wir nicht.

Personalakten

Gehören in einen vertraulichen Ast der Akte. Für nicht berechtigte Gruppen ist er nicht gesperrt, sondern unsichtbar: Er taucht in keiner Liste und keinem Suchergebnis auf.

Bewerbungen

Eigene Aktenart mit eigenen Fristen. Nach Abschluss des Verfahrens greift die Aufbewahrungsfrist, danach die nachgewiesene Löschung.

4 Kommunen in Baden-Württemberg von 5.000 bis 13.000 Einwohnern arbeiten damit, weitere sind in der Einführung.

Was Sie mitnehmen können

Unterlagen statt Zusicherungen.

„Das ist DSGVO-konform" ist ein Satz, den jeder Anbieter sagt und den niemand prüfen kann. Was Ihr Datenschutzbeauftragter tatsächlich braucht, ist das hier:

  • Übersicht der Verarbeitungszwecke, Datenarten und Speicherorte
  • Beschreibung der Zugriffswege und des Rechtekonzepts
  • Was protokolliert wird — und wer die Protokolle sehen kann
  • Löschfristen und der Nachweis über erfolgte Löschungen
  • Verfahrensdokumentation, erzeugt aus Ihrer tatsächlichen Installation
  • Die Angaben, die der Personalrat für die Dienstvereinbarung braucht
  • Nachweis, dass ein Anbieterwechsel ohne Datenverlust möglich ist

Wir bringen das mit ins erste Gespräch — nicht erst, wenn danach gefragt wird. Erfahrungsgemäß verkürzt das die Prüfung um Wochen, weil Ihr Beauftragter nicht dreimal nachfordern muss.

Häufige Fragen

Was der Datenschutzbeauftragte fragt.

Dürfen wir als Kommune überhaupt KI einsetzen?

Ja. Es gibt kein Verbot von KI in der Verwaltung — es gibt Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten und an die Transparenz. Die Rechtsgrundlage ist für Kommunen in aller Regel Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 LDSG Baden-Württemberg und der jeweiligen Fachnorm. Diese Verbindung ist wichtig: Buchstabe e ist eine Öffnungsklausel und trägt nach Artikel 6 Absatz 3 DSGVO nicht für sich allein — die Aufgabe muss im nationalen Recht festgelegt sein. Bei einer Aufgabe, die Sie ohnehin erfüllen, ist sie das. Eine Einwilligung brauchen Sie nicht, auch nicht beim Einsatz eines KI-Werkzeugs. Was Sie brauchen, ist Klarheit darüber, wo die Daten liegen, wer zugreift und was protokolliert wird — und dass die Verarbeitung zur Aufgabenerfüllung wirklich erforderlich ist, nicht nur bequemer. Genau dafür gibt es diese Seite.

Brauchen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Ihnen?

Im rein lokalen Betrieb nicht. ZAjONiC läuft auf Ihrer Hardware in Ihrem Netz; wir verarbeiten keine Daten für Sie und haben keinen Zugriff darauf. Damit fehlt es an dem Merkmal, das eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO ausmacht. Anders sieht es aus, wenn Sie externe Sprachmodelle zulassen — für diesen Teil entsteht eine Auftragsverarbeitung, und Sie bekommen die Unterlagen dafür. Ob Sie externe Modelle zulassen, entscheiden Sie je Aufgabe und Gruppe.

Muss der Personalrat zustimmen?

Rechnen Sie damit. Für Kommunalverwaltungen gilt das Personalvertretungsgesetz Ihres Landes — in Baden-Württemberg das LPVG, nicht das Betriebsverfassungsgesetz. Mitbestimmungspflichtig sind technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Ein System, das protokolliert, wer wann welchen Vorgang bearbeitet hat, erfüllt das objektiv — unabhängig davon, dass wir keine Leistungsauswertung vorsehen. Genau das gehört in die Dienstvereinbarung geschrieben und nicht mündlich zugesichert. Wir liefern die Angaben dafür.

Brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Das entscheidet Ihr Datenschutzbeauftragter anhand von Artikel 35 DSGVO. Die Frage liegt nahe, weil es sich um eine neue Technologie und um umfangreiche Bestände handelt. Wir liefern die Grundlagen: Verarbeitungszwecke, Datenarten, Speicherorte, Zugriffswege, Protokollierung und Löschfristen. Erfahrungsgemäß fällt die Bewertung im lokalen Betrieb einfacher aus, weil kein Datenabfluss an Dritte zu bewerten ist — die Prüfung endet dann oft dort, wo sie bei einer Cloud-Lösung erst anfängt.

Was ist mit Sozialdaten?

Sie unterliegen zusätzlich dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I, das über die DSGVO hinausgeht. Für diese Bereiche ist der rein lokale Betrieb praktisch die Voraussetzung — nicht eine Option unter mehreren. Wer Sozialdaten durch ein Sprachmodell schickt, das außerhalb des Hauses läuft, wird das seinem Datenschutzbeauftragten schwer erklären können. Bei ZAjONiC lässt sich je Aufgabe und Gruppe festlegen, dass ausschließlich lokale Modelle arbeiten.

Wird mit unseren Daten trainiert?

Nein. Ihre Dokumente werden nicht zum Training von Modellen verwendet. Sie liegen in Ihrem System und werden ausschließlich zur Beantwortung Ihrer eigenen Fragen herangezogen. Im lokalen Betrieb verlassen sie das Haus dabei nicht; bei zugelassenen externen Modellen können Sie zusätzlich erzwingen, dass Personenbezug vor der Übermittlung entfernt wird — und sehen dabei beides, Ihre Eingabe und das, was tatsächlich hinausging.

Was passiert bei einer Auskunftsanfrage nach Artikel 15?

Sie können sie beantworten, weil Sie die Daten selbst haben. Die Suche findet über den gesamten Bestand, was zu einer Person vorliegt — Akten, Schriftstücke, Fristen, in der Beteiligten-Rundumsicht an einer Stelle. Bei einer Cloud-Lösung müssten Sie dafür den Anbieter einschalten und auf dessen Fristen hoffen. Auch das Löschen und die Berichtigung liegen bei Ihnen, mit Nachweis.

Ist das hier eine Rechtsberatung?

Nein, und das ist keine Förmlichkeit. Wir beschreiben, wie es bei unseren kommunalen Kunden gelaufen ist, und nennen die Vorschriften, die dabei eine Rolle spielten. Die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt bei Ihnen, Ihrem Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls Ihrer Rechtsaufsicht. Wer Ihnen als Softwareanbieter Rechtssicherheit zusagt, verspricht etwas, das er nicht halten kann.

Bringen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten mit.

Im ersten Gespräch, nicht im dritten. Die meisten Fragen sind in einer halben Stunde geklärt — und was offen bleibt, wissen Sie danach ebenfalls.